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   BAG, 22.04.1980 - 6 ABR 107/77   

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BAG, 22.04.1980 - 6 ABR 107/77 (https://dejure.org/1980,18370)
BAG, Entscheidung vom 22.04.1980 - 6 ABR 107/77 (https://dejure.org/1980,18370)
BAG, Entscheidung vom 22. April 1980 - 6 ABR 107/77 (https://dejure.org/1980,18370)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 06.04.1955 - 1 ABR 25/54

    Betriebsverfassungsrecht: Begriff der Familiengesellschaft

    Auszug aus BAG, 22.04.1980 - 6 ABR 107/77
    Auch die Vergütung des Vorsitzenden beruht auf den durch die Anrufung der Einigungsstelle entstandenen besonderen betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsbeziehungen und betrifft damit seine organschaftliche Stellung (Beschluß des Senats vom 15. Dezember 1978 - 6 ABR 64/77 r AP Nr. 5 zu § 76 BetrVG 1972; LAG Berlin, AP Nr. 4 zu § 76 BetrVG 1972; Lepke, BB 1977, 49 ff. [51]).

    Anderer seits ist nicht zu übersehen, daß in der Praxis nicht selten auch an andere Berechnungsmöglichkeiten angeknüpft wird (vgl. dazu ebenfalls BAG AP Nr. 5 zu § 76 BetrVG 1972 und LAG Berlin, BB 1976, 1127).

    Die Einigungs stelle ist nach den Feststellungen des angefochtenen Beschlusses zur Aufstellung eines Sozialplans angerufen worden, damit handelt es sich entgegen den Erwägungen der Antragsgegnerin um eine Auseinandersetzung vermögensrechtlicher Art (vgl. BAG AP Nr. 5 zu § 76 BetrVG 1972).

    Für die Prüfung, ob das dem Kläger zustehende Ermessen zu treffend ausgeübt ist, ist weiterhin nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BAG AP Nr. 5 zu § 76 BetrVG 1972) erforderlich, daß auch die Schwierigkeit der Angelegenheit und der Zeitaufwand des Vorsitzenden in die Abwägung mit einbezogen werden.

  • BAG, 15.12.1978 - 6 ABR 64/77

    Betriebsverfassungsrechtliche Einigungsstelle - Angemessene Vergütung des

    Auszug aus BAG, 22.04.1980 - 6 ABR 107/77
    Auch die Vergütung des Vorsitzenden beruht auf den durch die Anrufung der Einigungsstelle entstandenen besonderen betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsbeziehungen und betrifft damit seine organschaftliche Stellung (Beschluß des Senats vom 15. Dezember 1978 - 6 ABR 64/77 r AP Nr. 5 zu § 76 BetrVG 1972; LAG Berlin, AP Nr. 4 zu § 76 BetrVG 1972; Lepke, BB 1977, 49 ff. [51]).

    Der Senat hat bereits in den Entscheidungen vom 15. Dezember 1978 - 6 ABR 93/77 = AP Nr. 6 zu § 76 BetrVG 1972 und 6 ABR 64/77 = AP Nr. 5 zu § 76 BetrVG 1972 ausgeführt, daß Honoraransprüche von Mitgliedern der Einigungsstelle und damit auch ein Vergütungsanspruch des Vorsitzenden dieses betriebsverfas- 4.

  • BAG, 15.12.1978 - 6 ABR 93/77

    Recht des Betriebsrats - Beisitzer der Arbeitnehmerseite -

    Auszug aus BAG, 22.04.1980 - 6 ABR 107/77
    Der Senat hat bereits in den Entscheidungen vom 15. Dezember 1978 - 6 ABR 93/77 = AP Nr. 6 zu § 76 BetrVG 1972 und 6 ABR 64/77 = AP Nr. 5 zu § 76 BetrVG 1972 ausgeführt, daß Honoraransprüche von Mitgliedern der Einigungsstelle und damit auch ein Vergütungsanspruch des Vorsitzenden dieses betriebsverfas- 4.
  • BGH, 02.04.1964 - KZR 10/62

    Ankauf von Rohprodukten zwecks Veredelung und nachfolgenden Weiterverkaufs;

    Auszug aus BAG, 22.04.1980 - 6 ABR 107/77
    Es handelt sich dabei um einen unbestimten Rechtsbegriff, dessen richtige Anwendung in der Rechtsbeschwerdeinstanz grundsätzlich nur darauf nachprüfbar ist, ob das Tatsachengericht ihn frei von Rechtsirrtum angewandt hat und ob die Abwägung der Besonderheiten des Einzelfalls vollständig, ohne inneren Widerspruch und frei von Verstößen gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze erfolgt ist; alle diese tatsächlichen Besonderheiten unterliegen damit der abschließenden Würdigung durch das Tatsachengericht, die im Grundsatz nicht durch eine abweichende Beurteilung der Rechtsbeschwerdeinstanz ersetzt werden kann (zum unbestimmten Rechtsbegriff nach § 315 BGB vgl. z.B. BAG AP Nr. 5 zu § 611 BGB Lohnzuschläge [zu 3 der Gründe]; zur Nachprüfung des billigen Ermessens allgemein BGHZ 41, 271 [279 ff.] = LM Nr. 5 zu § 315 BGB).
  • BAG, 09.06.1967 - 3 AZR 352/66

    Kürzung einer jederzeit widerruflichen Leistungszulage nach billigem Ermessen

    Auszug aus BAG, 22.04.1980 - 6 ABR 107/77
    Es handelt sich dabei um einen unbestimten Rechtsbegriff, dessen richtige Anwendung in der Rechtsbeschwerdeinstanz grundsätzlich nur darauf nachprüfbar ist, ob das Tatsachengericht ihn frei von Rechtsirrtum angewandt hat und ob die Abwägung der Besonderheiten des Einzelfalls vollständig, ohne inneren Widerspruch und frei von Verstößen gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze erfolgt ist; alle diese tatsächlichen Besonderheiten unterliegen damit der abschließenden Würdigung durch das Tatsachengericht, die im Grundsatz nicht durch eine abweichende Beurteilung der Rechtsbeschwerdeinstanz ersetzt werden kann (zum unbestimmten Rechtsbegriff nach § 315 BGB vgl. z.B. BAG AP Nr. 5 zu § 611 BGB Lohnzuschläge [zu 3 der Gründe]; zur Nachprüfung des billigen Ermessens allgemein BGHZ 41, 271 [279 ff.] = LM Nr. 5 zu § 315 BGB).
  • BAG, 03.12.1954 - 1 ABR 23/54

    Betriebsverfassungsrecht: Anfechtung einer Betriebsratswahl

    Auszug aus BAG, 22.04.1980 - 6 ABR 107/77
    Für die Annahme, daß Honorare von Einigungsstellenvorsitzenden üblicherweise in Anlehnung an die Gebührensätze der BRAGebO gezahlt werden, spricht eine zunehmende Anzahl von gerichtlichen Entscheidungen und Stellung nahmen im Schrifttum, die sich mit der Berechnung der Vergütung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle anhand der BRAGebO beschäftigen und ein Honorar von zwei 13/10 Gebühren für den Vor sitzenden im Regelfall als gerechtfertigt ansehen (vgl. dazu zuletzt die Entscheidung des Senats, BAG AP Nr. 3 zu § 76 BetrVG 1972 mit Nachw. und insoweit zustimmender Anmerkung von Gaul{ Hess in Kamman-Hess-Schlochauer, BetrVG § 76 Rdnr. 61).
  • BAG, 02.04.1976 - 2 AZR 513/75

    Anhörungsverfahren - Mangel im Zuständigkeitsbereich - Zuständigkeit -

    Auszug aus BAG, 22.04.1980 - 6 ABR 107/77
    Anderer seits ist nicht zu übersehen, daß in der Praxis nicht selten auch an andere Berechnungsmöglichkeiten angeknüpft wird (vgl. dazu ebenfalls BAG AP Nr. 5 zu § 76 BetrVG 1972 und LAG Berlin, BB 1976, 1127).
  • BAG, 14.01.1983 - 6 ABR 67/79

    Einigungsstelle - Beisitzer - Betriebsfremd - Honorar

    Hierzu gehört auch der Anspruch des betriebsfremden Beisitzers auf Honorar für seine entgeltliche Tätigkeit in der Einigungsstelle, wenn sie erforderlich war oder der Betriebsrat sie für erforderlich halten durfte (vgl. die Beschlüsse des Senats vom 15. Dezember 1978 - 6 ABR 93/77 -, AP Nr. 6 zu § 76 BetrVG 1972; vom 22. April 1980 - 6 ABR 107/77 - vom 13. Januar 1981 - 6 ABR 106/78 -, AP Nr. 8 zu 76 BetrVG 1972 und vom 5. November 1981 - 6 APR 24/78 -, BAGE 36, 315).
  • BAG, 13.01.1981 - 6 ABR 106/78

    Einigungsstelle - Ermessen

    Diese Kosten sind Kosten der Einigungsstelle und vom Arbeitgeber unabhängig von § 40 BetrVG zu tragen (vgl. außerdem die Senatsentscheidungen BAG AP Nr. 5 zu § 76 BetrVG 1972 und 6 ABR 107/77 vom 22. April 1980 - nicht veröffentlicht).
  • BAG, 01.12.1983 - 6 ABR 6/81

    Einigungsstelle - Betriebsrat

    Zu Recht hat demgegenüber die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, die Beschlüsse des Senats, soweit sie Honoraransprüche von Vorsitzenden einer Einigungsstelle zum Gegenstand hatten, stimmten jeweils darin überein, daß über das Bestehen einer Honorarver- pfliehtung kein Streit bestand, sondern lediglich darüber, in welcher Höhe ein Honorar zu zahlen und auf welche Weise es zu bestimmen war (vgl. die Beschlüsse vom 15. Dezember 1978 - 6 ABR 64/77 aaO und vom 22. April 1980 - 6 ABR 107/77 -).
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